Ausgabe 1/2017
Thema der Woche vom 03.01.2017
BFH, Urt. v. 20.10.2016 - V R 26/15

BFH erlaubt rückwirkende Rechnungskorrektur

Die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG werden vom Finanzamt häufig sehr formalistisch ausgelegt und stellen deshalb oft eine Falle für Mehrsteuern dar, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen. Der BFH hat sich im aktuellen Urteil vom 20.10.2016 mit den Möglichkeiten einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung ohne Zinsbelastung befasst. Im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung hat er die aktuelle, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des EuGH umgesetzt.

BFH, Urt. v. 20.10.2016 - V R 26/15

Rechtlicher Rahmen

  • Die den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
  • Fehlen die erforderlichen Angaben nach §§ 14, 14a UStG in den Rechnungen oder sind die Rechnungsangaben inhaltlich unzutreffend, können diese nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 UStDV berichtigt werden.
  • Weitere Möglichkeiten zur Rechnungsänderung ergeben sich nach §§ 14c Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 UStG, wenn zwar alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten sind, jedoch die Steuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wurde.
  • Nach bisheriger Ansicht von Finanzverwaltung und BFH war eine Rechnungsberichtigung nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Nach dieser Ansicht fallen dann auf Mehrsteuerbeträge Zinsen nach den §§ 233a, 238 AO i.H.v. 6 % p.a. an.

Der Sachverhalt