Ausgabe 24/2018
Thema der Woche vom 12.06.2018
BFH, Urt. v. 01.03.2018 - V R 18/17
BFH, Urt. v. 01.03.2018 - V R 18/17

BFH erleichtert Rechnungsangaben für Vorsteuerabzug

Ohne korrekte Rechnungsangaben nach den Vorgaben des UStG kann ein Vorsteuerabzug verwehrt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben zählt insbesondere auch die Angabe zum Zeitpunkt der Leistung. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt u.U. aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das Urteil steht im Kontext der Vereinfachungsregelung nach § 31 Abs. 4 UStDV. Die Entscheidung des BFH wurde hierbei stark von der EuGH-Rechtsprechung getragen.

BFH, Urt. v. 01.03.2018 - V R 18/17

Rechtlicher Rahmen

  • Die Angabe des Leistungsdatums ist zwingende Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.
  • Vereinfachend kann nach § 31 Abs. 4 UStDV als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde, angegeben werden.
  • Wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, kann dies in der Rechnung, die später erteilt wird, angegeben werden.

Der Urteilsfall