Ohne korrekte Rechnungsangaben nach den Vorgaben des UStG kann ein Vorsteuerabzug verwehrt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben zählt insbesondere auch die Angabe zum Zeitpunkt der Leistung. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt u.U. aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das Urteil steht im Kontext der Vereinfachungsregelung nach § 31 Abs. 4 UStDV. Die Entscheidung des BFH wurde hierbei stark von der EuGH-Rechtsprechung getragen.
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