Ausgabe 6/2010
Thema der Woche vom 11.02.2010

BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich

Der BFH hat den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in drei Urteilen vom 22.09.2009 erweitert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stellt die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar Qualifizierten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit i.S.d. § 18 EStG dar. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten neben dem sog. software-engineering auch um die administrativen Tätigkeiten wie die Kundenbetreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie um die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten erweitert und als freiberuflich qualifiziert. In einem der zugrundeliegenden Fälle ging es um einen Diplom-Ingenieur, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern sowie technische Dienstleistungen von ausgewiesenen Computerfachleuten betreute.