Der BFH hat den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in drei Urteilen vom 22.09.2009 erweitert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stellt die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar Qualifizierten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit i.S.d. § 18 EStG dar. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten neben dem sog. software-engineering auch um die administrativen Tätigkeiten wie die Kundenbetreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie um die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten erweitert und als freiberuflich qualifiziert. In einem der zugrundeliegenden Fälle ging es um einen Diplom-Ingenieur, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern sowie technische Dienstleistungen von ausgewiesenen Computerfachleuten betreute.
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