Am 27.03.2014 wurde der Kläger und anschließende Revisionsbeklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH bestellt. Es wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt beschlossen, der das Verfügen über das Vermögen der GmbH nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
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