Ausgabe 37/2022
Thema der Woche vom 14.09.2022
BFH, Urt. v. 05.04.2022 - VII R 18/21

BFH: Haftung einer ehemaligen Organgesellschaft für Umsatzsteuern

  1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
  2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.
BFH, Urt. v. 05.04.2022 - VII R 18/21

Sachverhalt

Am 27.03.2014 wurde der Kläger und anschließende Revisionsbeklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH bestellt. Es wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt beschlossen, der das Verfügen über das Vermögen der GmbH nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.