Der BFH hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO ernstliche Zweifel an der Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 AO geäußert. Zumindest für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2015 könnten daher Zinsfestsetzungen von Nachzahlungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 AO gegen das Grundgesetz verstoßen.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten hatten einen Steuerbescheid für das Jahr 2009 erhalten, in dem Einkommensteuer von ca. 160.000 € festgesetzt worden war. Als Ergebnis einer Außenprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009. In diesem Bescheid wurde erstmals ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Höhe von ca. 4,4 Mio. € berücksichtigt. Dabei wurde das Teileinkünfteverfahren angewendet. Die daraus resultierende Einkommensteuer betrug ca. 2,15 Mio. €. Daraus ergab sich eine Zahllast für die Antragsteller in Höhe von ca. 2 Mio. €.
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