Nachdem der EuGH in der Rs. A & G Fahrschul-Akademie mit Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17 über die Steuerpflicht einer Fahrschule im Sinne einer steuerpflichtigen Leistung entschieden hat, legt der BFH dem EuGH nun die Frage der Umsatzsteuerpflicht einer Bildungseinrichtung im weitesten Sinne vor. Diesmal handelt es sich um die Leistungen einer Schwimmschule. Per Vorabentscheidungsersuchen fragt der BFH den EuGH, ob diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus zwei Gesellschaftern besteht. Sie betreibt eine Schwimmschule. Im Rahmen der Schwimmschule führte sie im Wesentlichen Kurse für Kinder ("Goldfisch", "Seepferdchen" und "Kaulquappe") durch, die von den Kursteilnehmern oder ihren Eltern vergütet wurden.
Beim Schwimmkurs "Kaulquappe" wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen der Brust- und Rückenschwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen "Seepferdchen" und "Goldfisch" wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Die Klägerin sah ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei an.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Leistungen der Klägerin nicht einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 21 und 22 UStG nicht erfüllt.
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