Ausgabe 32/2017
Thema der Woche vom 08.08.2017
BFH, Beschl. v. 12.07.2017 - X B 16/17

BFH stärkt Unternehmerseite: „Schuhkarton-Buchführung“ bei offener Ladenkasse zulässig

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Zeitreihenvergleich sind die Voraussetzungen, auf die es in den meisten Betriebsprüfungen bei bestimmten Branchen ankommt. Dies betrifft vor allem die Betriebe mit hohen Bareinnahmen. Der BFH hat in einem Verfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu einigen Aspekten dieser Probleme Stellung genommen. Die Anforderungen an die Aufzeichnung der Bareinnahmen bei einem 4/3-Rechner sind dabei aus Sicht des BFH nicht allzu hoch.

BFH, Beschl. v. 12.07.2017 - X B 16/17

Ausgangslage

Bei dem BFH-Urteil handelt es sich um einen Beschluss, der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist. Der Antragsteller wurde zwischen 2008 und 2010 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb eine Gaststätte und erzielte somit Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Den Gewinn aus dem Betrieb ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die Ehefrau war als Angestellte in dem Betrieb beschäftigt.

Ab 01.01.2011 brachte der Antragsteller den Betrieb zu Buchwerten in eine GbR ein. Daran war er zu 98 % beteiligt und seine damalige Ehefrau zu 2 %. Für die Gewinnfeststellungen der folgenden Jahre ist unter dem Az. IV B 4/17 ein Parallelverfahren anhängig.