Die Bestimmung, in welchem Umfang Aufwendungen für bauliche Maßnahmen sofort als Aufwendungen abziehbar sind oder als nachträgliche Herstellungskosten nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können, ist mitunter schwierig. Der BFH hat nun in einer Urteilsserie vom 14.06.2016 - IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15 hierzu Stellung genommen. Insbesondere ging es dabei um Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen im nahen zeitlichen Zusammenhang mit größeren Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen.
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