Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein gesonderter Steuertarif von 25 % geschaffen. Gleichzeitig führte der Gesetzgeber eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift in § 32d Abs. 2 EStG ein. Danach sollte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes u.a. unter nahen Angehörigen und bei der Gesellschafterfremdfinanzierung ausgeschlossen sein. Die Regelung war von Anfang an umstritten. Nun hat der BFH die wesentlichen Fragen zu § 32d Abs. 2 EStG in fünf Entscheidungen geklärt (Urt. v. 29.04.2014 - VIII R 9/13, VIII R 23/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13; v. 14.05.2014 - VIII R 31/11).
Der 25%ige Abgeltungsteuersatz ist auf Kapitalerträge nicht anwendbar, wenn
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