Der BFH hat im Hinblick auf die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmen in zwei Verfahren entschieden, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde für die Dokumentation der Zuordnung für einen Vorsteuerabzug notwendig ist. Sind objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung gegeben, können diese auch nach Fristablauf mitgeteilt werden.
Der BFH hatte in zwei Verfahren über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Unternehmen zu entscheiden und hat in beiden Verfahren inhaltsgleich geurteilt.
Im ersten Verfahren (XI R 28/21 (XI R 3/19)) stritten die beteiligten Parteien über den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes. Kläger war ein Einzelunternehmer, der seit dem Jahr 1999 einen Gerüstbaubetrieb betrieb. Der Kläger plante ein Einfamilienhaus mit einer Größe von insgesamt 181,3 qm. In dem Haus war ein Zimmer eingeplant, welches im Grundriss des Planungsbüros im Erdgeschoss mit "Arbeiten" bezeichnet wurde.
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