Der BFH hat in einem Urteil vom November 2022 entschieden, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig ist, lassen sich nach Ansicht des BFH nicht auf Säumniszuschläge übertragen.
Der Kläger wurde im Zuge eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzverwalter bestellt. Das beklagte Finanzamt meldete verschiedene Abgabenforderungen zur Tabelle an, darunter auch Säumniszuschläge für den Zeitraum März 2015 bis April 2016. Die Forderungen bestritt der Kläger, woraufhin das Finanzamt die Hälfte der zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschläge erließ.
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