Leistungen, die Sportvereine gegen ein gesondertes Entgelt an ihre Mitglieder erbringen wurden bisher als umsatzsteuerfrei betrachtet. Zwar gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht hierzu keine Rechtsgrundlage, jedoch ist bisher vom BFH von einer Direktwirkung der Befreiungen der MwStSystRL ausgegangen. Mit seinem aktuellen Vorlagebeschluss vom 21.06.2018 (V R 20/17) zweifelt der BFH jedoch an dieser Direktwirkung des Unionsrechts und legt dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL sind Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Steuer befreit.
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