Kurzfassung
Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen zwar grundsätzlich nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, ein Bilanzausweis ist aber u.a. geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist.
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