Ausgabe 34/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 21.08.2014
BFH, Urt. v. 27.02.2014 - III R 14/11

Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bei Pflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen - setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht.
  2. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
BFH, Urt. v. 27.02.2014 - III R 14/11

Kurzfassung

Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen zwar grundsätzlich nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, ein Bilanzausweis ist aber u.a. geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist.