Die Finanzministerien Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben entsprechende Ländererlasse veröffentlicht, wonach vom Hochwasser während der Tauperiode im Januar 2011 Betroffene von der Finanzverwaltung unterstützt werden. Hierzu lässt sich eine Vielzahl von steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Diese steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten gem. § 163 AO werden nicht nur bei Hochwasser, sondern auch bei durch ähnliche Naturkatastrophen wie Sturm, Unwetter, Erdbeben verursachten Schäden gewährt. Daher sollen nachfolgend die Grundregeln dargestellt werden, die für die Praxis eine Richtlinie bieten können, ohne jeweils den aktuellen Erlass zu kennen.
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