Kurzfassung
Im Streitfall ergab sich aus der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kein dem Kläger zugewiesener Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Diese (negative) Feststellung im Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) ist nach Meinung des BFH für die Festsetzung der Einkommensteuer im Folgebescheid bindend.
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