Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 - Anlage 1 - und
ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des ArbeitnehmerPauschbetrags auf 1 230 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S.
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