Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl 2021 I S.
Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Hinsichtlich der Wirtschaftsguteigenschaft einer TSE und der Abschreibung gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21. August 2020 (BStBl 2020 I S. 1047) entsprechend.
Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW).
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