§ 8c KStG soll einen Verlustabzug beschränken bzw. verhindern, wenn Anteile an Gesellschaften, die über Verluste verfügen, übertragen werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht der bisher von der Körperschaft nicht genutzte Verlust teilweise oder vollständig unter. Er kann dann nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Regelung soll ausgeschlossen werden, dass Verluste in Gesellschaften genutzt werden, die der Erwerber der Anteile niemals getragen hat (sog. Mantelkauf). Das BMF hat das Anwendungsschreiben zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c KStG grundlegend überarbeitet und neu gefasst.
§ 8c Abs. 1 KStG sieht eine zweistufige Prüfung vor. Der Verlust kann je nach Umfang der erworbenen Anteile entweder quotal oder vollständig untergehen:
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