Ausgabe 50/2017
Thema der Woche vom 12.12.2017
BMF-Schreiben v. 28.11.2017 - IV C 2 - S 2745-a/09/10002: 004

BMF ändert Anwendungsregelungen zu § 8c KStG

§ 8c KStG soll einen Verlustabzug beschränken bzw. verhindern, wenn Anteile an Gesellschaften, die über Verluste verfügen, übertragen werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht der bisher von der Körperschaft nicht genutzte Verlust teilweise oder vollständig unter. Er kann dann nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Regelung soll ausgeschlossen werden, dass Verluste in Gesellschaften genutzt werden, die der Erwerber der Anteile niemals getragen hat (sog. Mantelkauf). Das BMF hat das Anwendungsschreiben zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c KStG grundlegend überarbeitet und neu gefasst.

BMF-Schreiben v. 28.11.2017 - IV C 2 - S 2745-a/09/10002: 004

Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG

§ 8c Abs. 1 KStG sieht eine zweistufige Prüfung vor. Der Verlust kann je nach Umfang der erworbenen Anteile entweder quotal oder vollständig untergehen:

  • Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar.