Ausgabe 13/2017
Thema der Woche vom 28.03.2017
BMF-Schreiben v. 20.03.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

BMF äußert sich zum IAB

Der Investitionsabzugsbetrag (folgend: IAB) nach § 7g EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) mit Wirkung zum 01.01.2016 in einigen zentralen Punkten geändert. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 20.03.2017 Stellung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der neuen Regelung genommen. Im Folgenden stellen wir die Schwerpunkte des neuen BMF-Schreibens vor.

BMF-Schreiben v. 20.03.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB

Ein IAB kann nach wie vor nur von einem aktiven Betrieb in Anspruch genommen werden. Demnach muss eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im Rahmen einer werbenden Tätigkeit stattfinden. Die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG dürfen nicht überschritten werden.

Entgegen der Regelungen in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG a.F., gültig bis 31.12.2015, müssen ab 2016 die konkrete Investitionsabsicht und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsguts nicht mehr nachgewiesen werden. Außerdem ist auch die konkrete Benennung der Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts nicht mehr erforderlich.

IAB vor Betriebseröffnung