Der Investitionsabzugsbetrag (folgend: IAB) nach § 7g EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015,
Ein IAB kann nach wie vor nur von einem aktiven Betrieb in Anspruch genommen werden. Demnach muss eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im Rahmen einer werbenden Tätigkeit stattfinden. Die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG dürfen nicht überschritten werden.
Entgegen der Regelungen in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG a.F., gültig bis 31.12.2015, müssen ab 2016 die konkrete Investitionsabsicht und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsguts nicht mehr nachgewiesen werden. Außerdem ist auch die konkrete Benennung der Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts nicht mehr erforderlich.
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