Durch das Bürgerentlastungsgesetz lassen sich seit diesem Jahr sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Das gelingt schon vorab im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sowie bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen. Aus diesem Grund wurde bereits für die Veranlagung 2009 eine neue Anlage Vorsorgeaufwand kreiert, in der die bisherigen Angaben aus dem Mantelbogen in einem erweiterten Umfang einzutragen sind.
Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber
nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall
dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld,
Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig.
Beitragsrückerstattungen, die insbesondere bei Privatversicherten
eine große Rolle spielen, führen zur Minderung der Sonderausgaben.
Dies sollte Anlass zum Überdenken der bisherigen Praxis geben,
bis zu welchem Betrag Arztrechnungen und Rezepte aus eigener Tasche
bezahlt werden. Das BMF erläutert wichtige Anwendungsregeln, die
nachfolgend im Überblick dargestellt werden (Schreiben v. 26.04.2010
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