Ausgabe 20/2010
Thema der Woche vom 20.05.2010

BMF erklärt Abzug von Krankenkassenbeiträgen

Durch das Bürgerentlastungsgesetz lassen sich seit diesem Jahr sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Das gelingt schon vorab im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sowie bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen. Aus diesem Grund wurde bereits für die Veranlagung 2009 eine neue Anlage Vorsorgeaufwand kreiert, in der die bisherigen Angaben aus dem Mantelbogen in einem erweiterten Umfang einzutragen sind.

Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig. Beitragsrückerstattungen, die insbesondere bei Privatversicherten eine große Rolle spielen, führen zur Minderung der Sonderausgaben. Dies sollte Anlass zum Überdenken der bisherigen Praxis geben, bis zu welchem Betrag Arztrechnungen und Rezepte aus eigener Tasche bezahlt werden. Das BMF erläutert wichtige Anwendungsregeln, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden (Schreiben v. 26.04.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001).

Wichtige Eckpunkte im Anwendungsschreiben