Ausgabe 10/2010
Thema der Woche vom 11.03.2010

BMF klärt Anwendungsfragen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Übernachtung

Das BMF hat sich zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geäußert, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz seit dem 01.01.2010 gilt. Der Erlass regelt die Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung. Sollten für die Erstattung von Reisekosten noch betriebsinterne Anpassungsmaßnahmen notwendig sein, können Arbeitgeber und Belegschaft diese bis spätestens zum 05.06.2010 vornehmen (BMF-Schreiben v. 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008). Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte - jeweils nach den Steuerarten Umsatz- und Lohnsteuer getrennt.

1. Umsatzsteuer

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I, 3950) wurde in § 12 Abs. 2 UStG ab dem 01.01.2010 eine neue Nr. 11 eingefügt, wodurch die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Da diese Tarifermäßigung nicht für die sonstigen Angebote und insbesondere nicht für das Frühstück gilt, kam es zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die das Schreiben zu beheben versucht.

Grundsätze zum ermäßigten Tarif