Das BMF hat sich zur Anwendung
des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geäußert, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
seit dem 01.01.2010 gilt. Der Erlass regelt die Folgen für die
Umsatz- und Lohnbesteuerung. Sollten für die Erstattung von Reisekosten
noch betriebsinterne Anpassungsmaßnahmen notwendig sein, können Arbeitgeber
und Belegschaft diese bis spätestens zum 05.06.2010 vornehmen (BMF-Schreiben
v. 05.03.2010 -
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I, 3950) wurde in § 12 Abs. 2 UStG ab dem 01.01.2010 eine neue Nr. 11 eingefügt, wodurch die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Da diese Tarifermäßigung nicht für die sonstigen Angebote und insbesondere nicht für das Frühstück gilt, kam es zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die das Schreiben zu beheben versucht.
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