Ausgabe 21/2019
Thema der Woche vom 21.05.2019
BMF-Schreiben v. 10.05.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004

BMF: Neuigkeiten zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 gilt bei Kapitalerträgen - sowohl für laufende Erträge als auch für Veräußerungsgewinne - ein Steuersatz von 25 %. Diese Einkünfte sind durch den pauschalen Steuersatz vom progressiven Steuertarif ausgenommen. Lediglich für bestimmte gesetzlich definierte Fälle von Kapitalerträgen gilt die tarifliche Einkommensteuer (z.B. im Rahmen des Veranlagungswahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG oder bei den Tatbeständen nach § 32d Abs. 2 EStG). Die Finanzverwaltung hat die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer durch umfangreiche Verwaltungsanweisungen konkretisiert. Im Jahr 2016 wurde der umfangreiche Anwendungserlass zu den Einzelfragen der Abgeltungsteuer neugefasst (BMF-Schreiben v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85). Seither sind hierzu verschiedene Ergänzungsschreiben ergangen. Zuletzt hat das BMF mit dem Schreiben vom 10.05.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004 eine weitere Ergänzung vorgenommen. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen bei der Abgeltungsteuer in der jüngsten Vergangenheit.

BMF-Schreiben v. 10.05.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004

BMF-Schreiben vom 12.04.2018

Mit dem Schreiben vom 12.04.2018 - (BStBl I 2018, ) wurden nach der Neufassung des o.g. Anwendungsschreibens aus dem Jahr 2016 umfassende Ergänzungen vorgenommen. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2018. Insbesondere waren folgende Bereiche berührt: