Seit 2009 gilt bei Kapitalerträgen - sowohl für laufende Erträge als auch für Veräußerungsgewinne - ein Steuersatz von 25 %. Diese Einkünfte sind durch den pauschalen Steuersatz vom progressiven Steuertarif ausgenommen. Lediglich für bestimmte gesetzlich definierte Fälle von Kapitalerträgen gilt die tarifliche Einkommensteuer (z.B. im Rahmen des Veranlagungswahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG oder bei den Tatbeständen nach § 32d Abs. 2 EStG). Die Finanzverwaltung hat die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer durch umfangreiche Verwaltungsanweisungen konkretisiert. Im Jahr 2016 wurde der umfangreiche Anwendungserlass zu den Einzelfragen der Abgeltungsteuer neugefasst (BMF-Schreiben v. 18.01.2016 -
Mit dem Schreiben vom 12.04.2018 - (BStBl I 2018, ) wurden nach der Neufassung des o.g. Anwendungsschreibens aus dem Jahr 2016 umfassende Ergänzungen vorgenommen. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2018. Insbesondere waren folgende Bereiche berührt:
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