Die Nutzung von Software im Unternehmen wandelt sich immer mehr vom Kauf der entsprechenden Programme hin zum Erwerb einer zeitlich beschränkten Lizenz. Oftmals haben die großen IT-Konzerne als Anbieter dieser Lizenzen den Sitz der entsprechenden Verwertungsgesellschaft in bestimmten Staaten mit Vorzugsbesteuerung wie z.B. Luxemburg oder den Niederlanden. Der Bezug der entsprechenden Leistungen aus dem Ausland ist somit faktisch zwingend für den deutschen Kunden.
Mit Schreiben vom 27.10.2017 hat das BMF Stellung zur beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken genommen. Diese Thematik ist in der Praxis mit einer großen Unsicherheit behaftet hinsichtlich der Frage, wann ein Steuerabzug des inländischen Leistungsempfängers nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG tatsächlich erforderlich ist. Wird der Steuerabzug pflichtwidrig vom Leistungsempfänger unterlassen, kann er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Somit ist die Frage einer Steuerpflicht des ausländischen Anbieters in Deutschland auch für den deutschen Kunden von großer Bedeutung.
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