Sofern ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann die private Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Grundlage der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ermittelt werden. Die für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen wurden durch das BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I 2014,
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