Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben über die Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA) geäußert. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit verschiedenen Staaten entsprechende zwischenstaatliche Abkommen über einen steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. In diesem Rahmen kann die behördliche Unterstützung durch andere Staaten sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren erfolgen. Umgekehrt gewährt die Bundesrepublik auch auf Ersuchen anderen Staaten einen entsprechenden Informationsaustausch. Ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch ist allerdings in den entsprechenden Abkommen nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine Unterstützung jeweils im Einzelfall.
Die TIEAs erfüllen eine Doppelfunktion. Sie stellen zunächst Abkommen dar, in denen sich die Bundesrepublik Deutschland und der betreffende andere Staat zur Amtshilfe verpflichtet haben. Die Amtshilfe erfolgt auf Ersuchen im Einzelfall durch Übermittlung von voraussichtlich steuerlich relevanten Informationen. Im Wesentlichen sind die folgenden Steuerarten betroffen: Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen-, Umsatz-, Versicherung-, Erbschaftsteuer sowie die ggf. darauf erhobenen Zuschläge.
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