Das BMF hat nach langer Diskussion über die Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO das finale Schreiben zur Berichtigung von Steuererklärungen herausgegeben. Hierzu wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergänzt und erstmals mit detaillierten Ausführungen zu dieser Thematik versehen. Vorausgegangen waren längere Abstimmungen mit Interessenvertretern der Verbände und der Wirtschaft. Zudem nimmt das BMF erstmalig detailliert Stellung zur Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige.
Nach § 153 Abs. 1 AO besteht für den Steuerpflichtigen grundsätzlich eine unverzügliche Pflicht zur Berichtigung, wenn er nachträglich erkennt, dass eine bereits eingereichte Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch bereits zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Die Anzeigepflicht besteht nach § 153 Abs. 2 AO auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
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