Ausgabe 32/2015
Thema der Woche vom 04.08.2015
BMF-Schreiben v. 27.07.2015 - IV C 1 - S 2211/11/10001

BMF: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

Mit Schreiben vom 27.07.2015 (IV C 1 - S 2211/11/10001) hat das BMF sich zur steuerlichen Behandlung von Schuldzinsen als nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert. Durch das Schreiben reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des BFH. Die bisherigen BMF-Schreiben zur Thematik (v. 28.03.2013 - IV C 1 - S 2211/11/10001 sowie v. 15.01.2014 - IV C 1 - S 2211/11/10001) werden durch das aktuelle ersetzt. Außerdem wird die Berücksichtigung von Schuldzinsen für fremdfinanzierte Erhaltungsaufwendungen thematisiert und zeitliche Anwendungsregelungen werden festgelegt.

BMF-Schreiben v. 27.07.2015 - IV C 1 - S 2211/11/10001

Hintergrund des BMF-Schreibens vom 27.07.2015

Wird ein Grundstück, welches bisher im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, veräußert, bleibt oft noch eine Restschuld aus einem entsprechenden Finanzierungsdarlehen zurück. Mit Urteil vom 20.06.2012 - IX R 67/10, BStBl II 2013, 275 hatte der BFH entschieden, dass Schuldzinsen nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung noch als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sein können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Veräußerungserlös insoweit nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.