Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) einen Großteil der Regelungen des ErbStG zur Verschonung von Betriebsvermögen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, die beanstandeten Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG bis zum 30.06.2016 verfassungskonform auszugestalten. Bis dahin gelten die entsprechenden Regelungen grundsätzlich weiter. Zwischenzeitlich wurden in der Fachwelt einige Vorschläge für eine Reform unterbreitet. Mit Spannung wurden erste Verlautbarungen von Seiten der Politik erwartet. Jetzt hat das BMF erste vorläufige Eckpunkte zu möglichen Neuregelungen bekanntgegeben. Diese gehen aber teilweise über die Vorgaben des BVerfG hinaus, wogegen sich bereits einige Verbände kritisch geäußert haben. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Eckpunkte vor.
Nach den bisherigen Regelungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG ist Betriebsvermögen nur durch den 85 %- bzw. 100 %- Verschonungsabschlag begünstigt, wenn es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt. Als schädliches Verwaltungsvermögen gelten insbesondere:
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