Bereits im Jahr 2016 hatte der BFH dem EuGH die Frage per Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, wie das Merkmal der vollständigen Anschrift des Leistenden zu verstehen ist. Am 06.04.2016 hatten sowohl der V. als auch der XI. Senat die jeweiligen Sachverhalte dem EuGH vorgelegt. Konkret ging es darum, ob das Merkmal der vollständigen Anschrift voraussetzt, dass der leistende Unternehmer dort auch wirtschaftlich tätig ist. Mit Urteil vom 15.11.2017 hat dann der EuGH in den verbundenen Rechtssachen Geissel/Butin entschieden, dass eine wirtschaftliche Betätigung an der in der Rechnung angegebenen Anschrift nicht erforderlich ist. Das BMF hat nunmehr diese Rechtsprechung und die folgenden Entscheidungen des BFH in den UStAE übernommen.
Der BFH hatte in zwei Urteilen vom 21.06.2018 in den Verfahren V R 25/15 und V R 28/16 entschieden, dass für den Vorsteuerabzug als Anschrift des leistenden Unternehmers eine Adresse ausreicht, an der er lediglich postalisch erreichbar ist. Damit folgte der V. Senat dem EuGH in seinem Urteil vom 15.11.2017 in den verbundenen Rechtssachen Geissel/Butin. Die betreffenden Urteile des V. Senat betrafen zwei vergleichbare Sachverhalte.
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