Die wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen viele Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Ausstattung mit Liquidität konnte und kann weiterhin zum Problem werden. Um dem entgegenzuwirken, hatte das BMF in Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden ein Maßnahmenpaket zu steuerlichen Soforthilfen geschaffen. Diese steuerlichen Erleichterungen ergeben sich für die Gewerbesteuer aus dem gleich lautenden Ländererlass vom 19.03.2020 - G 1460 (BStBl I 2020,
Die aktuelle Situation der Covid-19-Pandemie bedingt, die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur Anwendung zu bringen.
Mit BMF-Schreiben vom 07.12.2021 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :045 kommt die Finanzverwaltung den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen.
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