Ausgabe 14/2012
Thema der Woche vom 05.04.2012

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu Kinderbetreuungskosten ab 2012

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 2131) sind die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen worden.

Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und sonstigen Kinderbetreuungskosten entfällt; auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern - z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung - kommt es nicht mehr an. Eltern können daher Betreuungskosten für Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr einheitlich als Sonderausgaben geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Das BMF (Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 :012) hat einen neunseitigen Anwendungserlass zu folgenden Punkten veröffentlicht:

  • allgemeine Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug,
  • Anforderungen an die Dienstleistungen zur Betreuung,
  • berücksichtigungsfähige Aufwendungen,
  • Haushaltszugehörigkeit,
  • berechtigter Personenkreis,
  • Höchstbetrag und dessen Aufteilung,
  • Anforderungen an den Nachweis der Zahlung,