Durch das Steuervereinfachungsgesetz
2011 (BGBl I 2011,
Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und sonstigen Kinderbetreuungskosten entfällt; auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern - z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung - kommt es nicht mehr an. Eltern können daher Betreuungskosten für Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr einheitlich als Sonderausgaben geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Das BMF (Schreiben v. 14.03.2012 -
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