Das BMF hat das Schreiben vom 02.03.2011 durch ein überarbeitetes und aktualisiertes Schreiben abgelöst. In dem aktuellen Schreiben werden in erster Linie die seitdem ergangenen BFH-Urteile berücksichtigt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Dies umfasst auch die Kosten der Ausstattung. Soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Aufwendungen lediglich beschränkt abzugsfähig. Ein unbeschränkter Abzug kommt nur in Betracht, soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Er wird darüber hinaus ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt.
Eine lediglich untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich (BFH, Urt. v. 27.07.2015 - GrS 1/14). |
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