Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018,
Betreiber von elektronischen bzw. Internetmarktplätzen bieten ein Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit geraumer Zeit liegen nach Ansicht der Bundesregierung vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Dies betrifft insbesondere den Handel mit Waren aus Drittländern.
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