Ausgabe 6/2019
Thema der Woche vom 05.02.2019
BMF-Schreiben v. 28.01.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002

BMF veröffentlicht Schreiben zur neuen Haftungsvorschrift § 25e UStG

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden eine neue Haftungsvorschrift (§ 25e UStG) und besondere Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Zielsetzung des Gesetzgebers ist dabei, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, die mit dem Handel im Internet einhergehen. Haftungsschuldner sind nun die Betreiber von Internetmarktplätzen. Die Plattformbetreiber, die oftmals nur als Vermittler auftreten, sollen für die durch den Handel auf der Plattform entstandene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert die Anwendung des § 25e UStG in der Praxis.

BMF-Schreiben v. 28.01.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002

Grundproblematik

Betreiber von elektronischen bzw. Internetmarktplätzen bieten ein Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit geraumer Zeit liegen nach Ansicht der Bundesregierung vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Dies betrifft insbesondere den Handel mit Waren aus Drittländern.