Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist bereits am 28.12.2016 in Kraft getreten und enthält ein wahres Konglomerat an Maßnahmen zur Reduktion von Manipulationsmöglichkeiten digitaler Aufzeichnungen. In diesem Rahmen werden u.a. eine Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, die sog. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO sowie Regelungen über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO eingeführt. Diese werden durch neue Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 379 AO flankiert (siehe dazu ausführlich Dißars, NWB 2016,
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