Der Große Senat des BFH hatte mit Urteil vom 28.11.2016 (GrS 1/15) die Regelungen des sog. Sanierungserlasses des BMF verworfen, weil sie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzen. Damit verwehrt der BFH der Finanzverwaltung, Sanierungsgewinne aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung zu befreien, eine bis dahin übliche Praxis bei außerinsolvenzlichen Unternehmenssanierungen. Jetzt hat das BMF zur weiteren Anwendung der Grundsätze des Sanierungserlasses Stellung genommen. Umfasst sind hiervon sowohl Erträge im Rahmen von Forderungsverzichten aus Sanierungsmaßnahmen als auch verbindliche Auskünfte.
Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Ein Schuldenerlass kann durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, durch die der Gläubiger auf eine Forderung verzichtet (Erlassvertrag), oder durch ein Anerkenntnis, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis) vereinbart werden. Der Forderungsverzicht eines Gläubigers löst nach allgemeinen Grundsätzen bei dem begünstigten Unternehmen einen bilanziellen Ertrag aus.
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