Ausgabe 25/2021
Thema der Woche vom 24.06.2021
BFH, Urt. v. 16.12.2020 - X R 31/19

Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung - Wie sind Bonuszahlungen zu würdigen?

Hintergrund

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, so kann er diese i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unbeschränkt abzugsfähig sind dabei die Kosten des Versicherten, die den sog. Basiskrankenversicherungsschutz, also den allgemeinen Versicherungsschutz ohne ein Krankenhaustagegeld und spezielle Zusatzversicherungen, abdecken. Trägt der Steuerpflichtige zusätzliche Kosten für die Absicherung der eigenen Kinder, können auch diese als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Analog dazu mindert eine vom Versicherungsträger gewährte Beitragsrückerstattung den möglichen Sonderausgabenabzug.

Urteilsfall

In dem vorliegenden Fall (X R 31/19) klagte ein privat kranken- und pflegeversichertes Ehepaar gegen dessen private Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2016. Zusätzlich waren die beiden minderjährigen Kinder privat über das Ehepaar mitversichert. Dabei ging es nicht um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Versicherungskosten als Sonderausgaben im Allgemeinen, sondern um eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um ausgeschüttete Boni des Versicherungsunternehmens.