Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, so kann er diese i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unbeschränkt abzugsfähig sind dabei die Kosten des Versicherten, die den sog. Basiskrankenversicherungsschutz, also den allgemeinen Versicherungsschutz ohne ein Krankenhaustagegeld und spezielle Zusatzversicherungen, abdecken. Trägt der Steuerpflichtige zusätzliche Kosten für die Absicherung der eigenen Kinder, können auch diese als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Analog dazu mindert eine vom Versicherungsträger gewährte Beitragsrückerstattung den möglichen Sonderausgabenabzug.
In dem vorliegenden Fall (
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