Anlässlich des Brexits sind zahlreiche Ausfuhren nach Großbritannien (ohne Nordirland) - insbesondere an den neuen französischen Grenzzollstellen - bisher unbestätigt geblieben. Ausfuhrverfahren konnten daher derzeit zoll- und umsatzsteuerrechtlich nicht abgeschlossen werden. In Fällen, in denen eine Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) bei einer inländischen Ausfuhrzollstelle elektronisch angemeldet worden ist und über eine Grenzzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, es aber dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk zu führen, kann der Unternehmer abweichend von den Nachweisen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise bis zum 31.12.2022 den Belegnachweis wie folgt führen:
In Beförderungsfällen
a) durch einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland, oder
b) sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch:
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