Ausgabe 48/2017
Thema der Woche vom 28.11.2017
EuGH, Urt. v. 15.11.2017 - C-374/16, C-375/16

Briefkastenadresse reicht für den Vorsteuerabzug aus

Der EuGH hat mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass als Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung eine "Briefkastenadresse" ausreichend ist. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG setzt für eine ordnungsgemäße Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers voraus. Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass der betreffende Unternehmer an dieser Rechnungsadresse auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss. Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung ist dies nicht mehr erforderlich.

EuGH, Urt. v. 15.11.2017 - C-374/16, C-375/16

Ausgangslage

In den beiden verbundenen EuGH-Verfahren (C-374/16 und C-375/16) ging es um zwei im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte. In beiden Verfahren waren die Kläger Autohändler, die Kfz von anderen Unternehmern erworben hatten. Aus diesen Lieferungen wollten sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug wegen eines Mangels in den Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG ab. In beiden Sachverhalten waren die Lieferanten nur postalisch an der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichbar.