Der EuGH hat mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass als Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung eine "Briefkastenadresse" ausreichend ist. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG setzt für eine ordnungsgemäße Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers voraus. Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass der betreffende Unternehmer an dieser Rechnungsadresse auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss. Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung ist dies nicht mehr erforderlich.
In den beiden verbundenen EuGH-Verfahren (C-374/16 und
Die Finanzverwaltung lehnte den Vorsteuerabzug wegen eines Mangels in den Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG ab. In beiden Sachverhalten waren die Lieferanten nur postalisch an der in der Rechnung angegebenen Anschrift erreichbar.
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