Ausgabe 7/2019
Thema der Woche vom 12.02.2019
BFH, Urt. v. 22.11.2018 - V R 65/17

Bruchteilsgemeinschaft kann kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein

Nur wenn eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besteht, darf Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer geltend gemacht werden. Gerade in Bezug auf den Vorsteuerabzug ist es aufgrund der strengen formalen Anforderungen an Rechnungen wichtig, dass der dort genannte Leistungsempfänger umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zur Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften geändert. Nach der Sichtweise des BFH erfüllen diese nicht die Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Unternehmers.

BFH, Urt. v. 22.11.2018 - V R 65/17

Rechtlicher Rahmen

  • Beim Bruchteilseigentum gehört ein Wirtschaftsgut mehreren Personen. Die Eigentumsanteile bestimmen sich nach Bruchteilen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Bruchteilsgemeinschaft finden sich in §§ 741 ff. BGB.
  • Im Steuerrecht wird die Bruchteilsgemeinschaft z.B. in R 4.2 EStR 2012 und H 4.2 EStH 2017 thematisiert.

Der Sachverhalt