Nur wenn eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besteht, darf Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer geltend gemacht werden. Gerade in Bezug auf den Vorsteuerabzug ist es aufgrund der strengen formalen Anforderungen an Rechnungen wichtig, dass der dort genannte Leistungsempfänger umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zur Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften geändert. Nach der Sichtweise des BFH erfüllen diese nicht die Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Unternehmers.
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