Mit dem Gesetz wird vor allem die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt. Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung für den Steuerpflichtigen, den Ehegatten, den Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes und steuerlich zu berücksichtigende Kinder sind in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus (ohne Chefarzt, Krankengeld etc.) ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.
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