Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem vom Bundestag beschlossenen Bürokratieabbau zugestimmt (BR-Drucks. 538/19). Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratie entlasten. Neben vielfältigen Maßnahmen in anderen Bereichen, wie z.B. Wegfall der "gelben Zettel" zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe, enthält das beschlossene Gesetz auch zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, die wir Ihnen im Entwurf schon im STX 38/2019 vorgestellt hatten.
Auf folgende Maßnahmen und Änderungen im endgültigen Gesetzesbeschluss ist insbesondere hinzuweisen:
Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige für Außenprüfungen fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält (§ 147 Abs. 6 AO). Für Unternehmen entfällt damit die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Dies soll bereits für Systemwechsel und Auslagerungen gelten, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind.
Erteilung von Auskünften bei Betriebseröffnung
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