Ausgabe 8/2022
Gesetzgebung vom 23.02.2022

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur geringfügigen Beschäftigung vor

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither kontinuierlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag die Anhebung der Grenze vorgesehen. Dazu hat der Bundesarbeitsminister nun den Gesetzentwurf "Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vorgelegt.

Anhebung der Minijobgrenze

Mit dem Gesetzentwurf wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Die Erhöhung gilt ab Oktober 2022. Minijobber können bei einem Mindestlohn von 12 € und der Minijobgrenze von 520 € ab diesem Zeitpunkt pro Monat etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne dass sie die Grenze überschreiten.