Bereits eine Woche nach Veröffentlichung eines Referentenentwurfs durch das Bundeswirtschaftsministerium hat das Bundeskabinett am 18.09.2019 dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. In der letzten Ausgabe (STX 2019, 580) hatten wir Ihnen die steuerlichen Maßnahmen des Referentenentwurfs vorgestellt. Auf folgende Abweichungen im nun veröffentlichten Regierungsentwurf wird hingewiesen:
Neue Pauschalierung für Arbeitnehmer aus dem Ausland
Auch nach dem Regierungsentwurf soll der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten von Mitarbeitern aus dem Ausland mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erheben können (neuer § 40a Abs. 7 EStG). Die Änderung soll aber jetzt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2021 anzuwenden sein.
Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Die Anhebung des Steuerfreibetrags von 500 € auf 600 € soll hingegen auf 2020 vorgezogen werden und ist damit schon beim Lohnsteuerabzug fürs nächste Jahr anwendbar.
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