Am 30.03.2019 endet die Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU - nach aktuellem Stand ohne ein Übergangsabkommen, also mit einem sog. harten Brexit. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich auch für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln.
Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2019 für einen von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gestimmt (BT-Drucks. 19/7377). Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 20.02.2019 (BT-Drucks. 19/7959) zugrunde.
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll dem fachlich zwingend notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuer- und Finanzmarktrechts im Hinblick auf den Brexit entsprochen werden. Verhindert werden sollen steuerliche Härten (z.B. plötzliche Einmalzahlungen) aus einem ungeordneten Brexit. Allein der Brexit soll keine für den Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsfolgen auslösen, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat.
Bereits im Gesetzentwurf enthalten waren folgende Regelungen:
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