Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz ausgeschlossen werden kann.
Kurzfassung
Der Kläger ist als Anwalt bei einer international agierenden
Wirtschaftssozietät angestellt. Er hatte argumentiert, bei den Kosten
von Anzügen, Hemden und Schuhen handle es sich um Aufwendungen
für Arbeitsmittel und damit um Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BFH (Urt. v. 10.11.1989 -
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