Ausgabe 30/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 24.07.2014
FG Hamburg, Urt. v. 26.03.2014 - 6 K 231/12

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz ausgeschlossen werden kann.

FG Hamburg, Urt. v. 26.03.2014 - 6 K 231/12

Kurzfassung

Der Kläger ist als Anwalt bei einer international agierenden Wirtschaftssozietät angestellt. Er hatte argumentiert, bei den Kosten von Anzügen, Hemden und Schuhen handle es sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel und damit um Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 10.11.1989 - VI R 159/86, NV; v. 09.03.1979 - VI R 171/77, BStBl II 1979, 519) stelle die streitgegenständliche Kleidung berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. Diese anwaltstypische Berufskleidung werde als selbstverständlich vorausgesetzt.