Ausgabe 36/2015
Thema der Woche vom 01.09.2015
BVerfG, Urt. v. 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

BVerfG: Ersatzbemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 23.06.2013 zu zwei Ausgangsverfahren (1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11) hat das BVerfG die Ersatzbemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt. Die Norm, welche sich auf die Bewertungsmethodik nach den §§ 138 ff. BewG bezieht, verstößt gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der BFH hatte dem BVerfG die Ausgangsfälle zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfassungswidrigkeit betrifft hierbei offene Fälle ab dem 01.01.2009. Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt, bis zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden.

BVerfG, Urt. v. 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

Rechtlicher Rahmen

  • Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG für gewöhnlich der Wert der Gegenleistung, also regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis.
  • Für Tatbestände, bei welchen keine Gegenleistung vereinbart wurde oder zu ermitteln ist, also z.B. beim Wechsel von 95 % der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Grundstücken im Betriebsvermögen nach § 1 Abs. 2a GrEStG, in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG oder bei Umwandlungen, gilt die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GrEStG.