BVerfG: Ersatzbemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 23.06.2013 zu zwei Ausgangsverfahren (1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11) hat das BVerfG die Ersatzbemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2GrEStG für verfassungswidrig erklärt. Die Norm, welche sich auf die Bewertungsmethodik nach den §§ 138 ff. BewG bezieht, verstößt gegen den in Art. 3 Abs. 1GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der BFH hatte dem BVerfG die Ausgangsfälle zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfassungswidrigkeit betrifft hierbei offene Fälle ab dem 01.01.2009. Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt, bis zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1GrEStG für gewöhnlich der Wert der Gegenleistung, also regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis.
Für Tatbestände, bei welchen keine Gegenleistung vereinbart wurde oder zu ermitteln ist, also z.B. beim Wechsel von 95 % der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Grundstücken im Betriebsvermögen nach § 1 Abs. 2aGrEStG, in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3GrEStG oder bei Umwandlungen, gilt die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GrEStG.
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