Das BVerfG hat drei rückwirkende Regelungen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das betrifft Sachverhalte, die bereits vor der Gesetzesverkündung am 31.03.1999 entstanden waren und durch die Neuregelungen ungünstiger besteuert wurden. Das verletzt die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Gegen die generellen und für Steuerpflichtige negativen Änderungen wurden hingegen keine Einwände erhoben, soweit sie noch nicht vollendete Sachverhalte betreffen.
Von den positiven Auswirkungen wie z.B. steuerfreie Veräußerungsgewinne, höhere Tarifermäßigung auf Entlassungsentschädigungen in den drei nachfolgend beschriebenen Fällen profitieren Hausbesitzer, GmbH-Gesellschafter oder entlassene Arbeitnehmer nur, wenn die entsprechenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide für die jeweiligen Veranlagungszeiträume (VZ) noch nach den Regeln der AO abänderbar sind. Zu allen drei Streitpunkten erfolgte nämlich keine vorläufige Festsetzung nach § 165 AO. |
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