Ausgabe 1/2015
Thema der Woche vom 01.01.2015

BVerfG urteilt zum ErbStG : Begünstigungen für Betriebsvermögen sind verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 27.09.2012 - II R 9/11 (BStBl II 2012, 899) hatte der BFH dem BVerfG die geltenden Regelungen des ErbStG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Entscheidung vorgelegt. Auslöser für die Vorlage waren die umfangreichen Vergünstigungen beim Erwerb unternehmerischen Vermögens. Nun hat das BVerfG die Regelungen des ErbStG zur Begünstigung von Betriebsvermögen in weiten Teilen als unvereinbar mit dem GG erklärt (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12). Die beanstandeten Teile der §§ 13a, 13b ErbStG müssen nun verfassungsgerecht ausgestaltet werden. Hierfür wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt. Bis dahin gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter.

Rechtliche Hintergründe und Ausgangsverfahren

  • Nach §§ 13a und 13b ErbStG bleiben 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) des Werts von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Ansatz, wenn die im Gesetz hierfür vorgesehenen weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Die Verschonungsregelung führt zu Ungleichbehandlungen der Erwerber betrieblichen und nichtbetrieblichen Vermögens, die ein enormes Ausmaß erreichen können.