BVerfG
urteilt zum ErbStG : Begünstigungen für Betriebsvermögen
sind verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 27.09.2012
- II R 9/11 (BStBl II 2012, 899) hatte der BFH dem BVerfG die geltenden
Regelungen des ErbStG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Entscheidung
vorgelegt. Auslöser für die Vorlage waren die umfangreichen Vergünstigungen
beim Erwerb unternehmerischen Vermögens. Nun hat das BVerfG die
Regelungen des ErbStG zur Begünstigung von Betriebsvermögen in
weiten Teilen als unvereinbar mit dem GG erklärt (BVerfG, Urt.
v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12). Die beanstandeten Teile der §§ 13a,
13bErbStG müssen nun verfassungsgerecht ausgestaltet werden. Hierfür
wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt. Bis
dahin gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter.
Rechtliche Hintergründe und Ausgangsverfahren
Nach §§ 13a und
13bErbStG bleiben 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung)
des Werts von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen und von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften außer
Ansatz, wenn die im Gesetz hierfür vorgesehenen weiteren Voraussetzungen
erfüllt werden. Die Verschonungsregelung führt zu Ungleichbehandlungen
der Erwerber betrieblichen und nichtbetrieblichen Vermögens, die
ein enormes Ausmaß erreichen können.
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