Ausgabe 8/2021
Thema der Woche vom 24.02.2021

Corona: Betriebsprüfung und aktuelle steuerliche Änderungen

Urteilsfall

In einem aktuell vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall (3 V 1087/20 AE (AO)) fand bei einer Steuerpflichtigen in den Jahren 2018 bis 2020 eine steuerliche Außenprüfung statt. Im Nachgang wurde ihr der vorläufige Betriebsprüfungsbericht im Februar 2020 zugestellt. Daraufhin erklärte die Steuerpflichtige durch ihre Bevollmächtigten, an ihrem aus § 201 Abs. 1 Satz 1 AO resultierenden Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung festhalten zu wollen. Da jedoch Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen aufgrund der Corona-Pandemie untersagt seien, könne die Schlussbesprechung derzeit nicht terminiert werden.

Die Betriebsprüfung entgegnete der Forderung nach einer persönlichen Schlussbesprechung, dass kein Recht auf eine persönliche Schlussbesprechung bestehe, sondern diese auch am Telefon durchgeführt werden könne. Die Steuerpflichtige beharrte jedoch weiterhin auf der Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung und brachte vor, dass eine telefonische Schlussbesprechung oder eine Schlussbesprechung per Videokonferenz aufgrund des Datenschutzes und bestehender Sicherheitsmängel nicht möglich seien.