In einem aktuell vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall (
Die Betriebsprüfung entgegnete der Forderung nach einer persönlichen Schlussbesprechung, dass kein Recht auf eine persönliche Schlussbesprechung bestehe, sondern diese auch am Telefon durchgeführt werden könne. Die Steuerpflichtige beharrte jedoch weiterhin auf der Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung und brachte vor, dass eine telefonische Schlussbesprechung oder eine Schlussbesprechung per Videokonferenz aufgrund des Datenschutzes und bestehender Sicherheitsmängel nicht möglich seien.
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