Ausgabe 5/2021
Thema der Woche vom 03.02.2021

Corona: Steuerliche Besonderheiten bei Homeoffice und Dienstwagen

Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Grundsätzlich gilt, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Ausstattungskosten nur dann gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar sind, wenn ihnen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 € ansetzbar, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern jedoch Regelungen getroffen, um ihnen zeitweilig oder vollständig Homeoffice ermöglichen zu können. Dementsprechend können sich auch die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer verändern.

Hinweis